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KBA Nr.

Fahrzeugauswahl nach Modell

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

 

-Teileverkaufsbedingungen-

Präambel

  1. Diese Bedingungen über den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile/Ersatzteile liegen den Angeboten und Verträgen zugrunde, welche zwischen dem Käufer und der Ernst Dello GmbH & Co. KG (Verkäufer) übermittelt oder vereinbart wurden. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, oder der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  2. Käufer ist jede natürliche oder juristische Person, auch solche des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Privatrechts, die mit der Ernst Dello GmbH & Co. KG einen Kaufvertrag abschließt.
  3. Die Begriffe des Unternehmers und des Verbrauchers richten sich nach dem Gesetz.
  4. I. Zahlung

    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Es wird ausdrücklich auf § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen, welcher bestimmt, dass Verzug spätestens auch ohne Mahnung 30 Tage nach der Fälligkeit eintritt, bei einem Verbraucher, wenn er in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung hierauf hingewiesen worden ist. Im Falle des Verzuges entfallen alle Zahlungsziele in den zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Geschäften und der jeweils volle Kaufpreis wird sofort fällig.
    2. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl Vorauskasse oder Sicherheiten verlangen, sofern vor oder nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Dies ist ebenfalls bei Eintritt des Verzuges der Fall.
    3. Für die Dauer der Geschäftsverbindung verzichtet der Käufer, der ein Bankeinzugsverfahren und/oder Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat) erteilt hat, während der Vereinbarung über das gewählte Bankeinzugsverfahren auf sein Recht, bei seiner Bank Belastungen zu widerrufen. Der Käufer wird seine Bank hierüber informieren und auf Anfrage dem Verkäufer nachweisen.
    4. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
    5. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nichtvertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
    6. Die Gewährung eines Skontos muss gesondert schriftlich vereinbart sein.
    II. Lieferung und Lieferverzug
    1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
    2. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während der Lieferzeit vor, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
    3. Die Benutzung von Zeichen oder Nummern durch den Verkäufer oder den Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes, lässt keine Herleitung von Rechten im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs zu.
    4. Der Käufer kann frühestens zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Mit dem Ablauf dieser Nachfrist kommt der Verkäufer in Verzug. Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens besteht nur, wenn der Verkäufer den Verzug oder die Unmöglichkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Verzugsschaden ist auf maximal 5 % des Kaufpreises beschränkt, sofern ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nicht nachgewiesen wird.
    5. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 4 dieses Abschnitts ebenfalls eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.
    6. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    7. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
    8. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    9. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    III. Abnahme
    1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser pauschal 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
    IV. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    3. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
    4. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt II. „Zahlung", Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    V. Haftung für Sachmängel
    1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes.
    2. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
    3. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    4. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    5. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    6. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
    7. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    8. Die verkauften Fahrzeug- und/oder Ersatzteile eignen sich ausschließlich für den Einbau in die in den Katalogen angegebenen Fahrzeuge mit den jeweiligen spezifischen Fahrzeugdaten und sind nur für diese üblich. Werden die Fahrzeug- und/oder Ersatzteile in andere, getunte, oder nicht serienmäßige Fahrzeuge eingebaut, oder sonst anders zweckentfremdet, oder unüblich verwendet, wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
    9. Ist die Sache eingebaut oder im Rahmen einer Montage verbaut worden, so hat der Käufer im Falle eines Defektes nachzuweisen, dass die Montage oder der Einbau fachkundig durchgeführt wurde. Ist der Käufer kein Verbraucher, wird § 439 Abs. 3 BGB abbedungen.
    10. Der Käufer, der kein Verbraucher ist, trägt die Kosten für die Rücksendung der Ware. Wird ein Mangel festgestellt, bekommt der Käufer die Kosten erstattet. Wird die Ware unfrei zurückgesendet, so hat der Käufer stets die Zusatzkosten zu tragen, die aufgrund der unfreien Warensendung entstehen.
    11. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    12. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    13. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    VI. Haftung für sonstige Schäden
    1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel" geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
    2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III. „Lieferung und Lieferverzug" abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel", Ziffer 3 und 4 entsprechend.
    3. Transportschäden sind grundsätzlich beim Frachtführer geltend zu machen.
    VII. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
    1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
    2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
    3. Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Anderes Recht kommt nicht zur Anwendung.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt jene rechtliche wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
    VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    1. Die Ernst DELLO GmbH & Co. KG wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

    Sitz: Hamburg
    Amtsgericht Hamburg HR A 43 524
    Persönlich haftende Gesellschafterin:
    Dello Beteiligungs- und Organisations GmbH
    Sitz: Hamburg
    Amtsgericht Hamburg HR B 12 309
    Geschäftsführender Gesellschafter: Kurt Kröger
    Geschäftsführer: Christian Cuypers & Björn Böttcher

    Stand: April 2022